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Alles Wichtige zum Thema Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz

Sie bekommen bald ein Kind und sind unsicher, wie es in der Zeit danach finanziell aussehen wird? Informieren Sie sich hier über das Schweizer System der Mutterschaftsentschädigung. Sie hilft unmittelbar nach der Geburt, Ihren vorherigen Lohn auszugleichen. Wie sie berechnet wird, wo Sie sie beantragen können und was zu beachten ist, lesen Sie hier.

Alles Wichtige zum Thema Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz

Was ist Mutterschaftsentschädigung (Schweiz)?

Die AHV Mutterschaftsentschädigung (MSE) unterstützt frische Mütter in den ersten 14 Wochen nach der Geburt. Während des Mutterschaftsurlaub (Schweiz) erhalten Sie eine Entschädigung für den Verdienstausfall, der Ihnen durch die Geburt entsteht. Ausbezahlt wird sie über die Ausgleichskassen mithilfe der Mutterschaftsversicherung (EO). So starten Sie sorgenfrei in die Mutterschaft.

Kann man Mutterschaftsentschädigung zusammen mit anderen staatlichen Unterstützungen beziehen?

Die Mutterschaftsentschädigung hat gegenüber bestimmten Sozialleistungen Vorrang. Das heißt, in den 14 Wochen erhalten Sie MSE statt der bisherigen Leistungen. Das Taggeld dabei ist aber mindestens so hoch wie das der Sozialleistung. Das gilt für:

Informieren Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse oder beim Bundesamt für Sozialversicherungen.

Wer erhält EO Mutterschaftsentschädigung?

Sie müssen eine dieser Voraussetzungen erfüllen, und zwar zu dem Zeitpunkt der Kindsgeburt:

  • • Sie sind Arbeitnehmerin.
  • • Sie sind arbeitslos und beziehen bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung oder weisen eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes vor.
  • • Sie sind im Betrieb des Ehepartners, eines anderen Familienmitglieds oder des Konkubinatspartners tätig und bekommen einen Barlohn.
  • • Sie stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, bekommen jedoch keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr, da hierauf kein Anspruch mehr besteht.
  • • Sie sind selbständig.
  • • Sie sind arbeitsunfähig (bei Krankheit, Invalidität oder nach einem Unfall) und bekommen daher Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung (Voraussetzung: dieses Taggeld wurde aufgrund eines vorangegangenen Lohns berechnet)

Voraussetzungen: EO Mutterschaftsentschädigung

Sie müssen während der gesamten Schwangerschaft obligatorisch versichert sein (nach dem AHV-Gesetz). In der Regel sind das 9 Monate. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist um jeweils einen Monat (pro Monat, den das Kind zu früh gekommen ist).

Zudem ist es nötig, dass Sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, um mit Start der Mutterschaft eine Entschädigung zu erhalten.

Sie waren in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA versichert und beschäftigt? Diese Zeiten werden ebenso berücksichtigt. Dem Mutterschaftsurlaub in der Schweiz steht also nichts im Wege.

Nötige Dokumente für den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung

Sie benötigen den Geburtsschein in Kopie (alle Geburtsscheine bei Mehrlingen) oder den entsprechenden Auszug aus dem Familienbüchlein.

Selbstständige benötigen außerdem eine Kopie der Steuererklärung vom Vorjahr. Auf Wunsch können Sie auch nur das Geburtsjahr zugrunde legen. Bitte melden Sie dies vorab Ihrer Ausgleichskasse.

Mutterschaftsentschädigung Schweiz beantragen: So geht’s

1. Mutterschaft anmelden

Sie können bei Ihrer Ausgleichskasse eine Anmeldung ausfüllen, sobald das Kind geboren wurde.

2. Dem Arbeitgeber weiterleiten

Ihre Anmeldung geht nun an Ihren Arbeitgeber. Sollten Sie mehrere Arbeitgeber haben, legen Sie bitte auch das Anmeldung für diesen Fall bei.

Sie sind selbstständig? In diesem Fall senden Sie die Anmeldung direkt an Ihre Ausgleichskasse.

Sie bekommen das Geld direkt ausbezahlt. Falls Sie noch Lohn vom Arbeitgeber erhalten, erhält dieser es anstelle von Ihnen.

Wie wird die EO Mutterschaftsentschädigung berechnet?

Die AHV Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten. Hierbei ist es irrelevant, ob Sie ein Kind oder Zwillinge, Drillinge usw. bekommen.

Sie erhalten Mutterschaftsentschädigung als Taggeld. Hierbei gilt eine Höchstgrenze: Mehr als 220 Franken pro Tag bekommen Sie nicht, egal wie hoch Ihr Verdienst ist. Die Grenze liegt daher bei einem Monatseinkommen von 8 250 Franken (Angestellte) bzw. einem Jahreseinkommen von 99 000 Franken (Selbstständige).

Abgezogen werden die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung sowie AHV/IV- und EO-Beiträge. Mutterschaftsentschädigung zählt nämlich als Einkommen. Daher zahlen Sie auch Einkommenssteuer auf die MSE.

Sind Sie bei der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig, bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn und den ausgerichteten Lohn während des Taggeldbezugs.

Wie lang erhalte ich Mutterschaftsentschädigung?

Sie erhalten Mutterschaftsentschädigung genau 14 Wochen lang. Sollten Sie zuvor wieder anfangen zu arbeiten (auch teilweise) oder verstirbt die Mutter, endet der Anspruch. Die Auszahlung verlängert sich nur in einem Fall: Wenn das Baby länger als 14 Tage im Spital bleiben muss nach der Geburt. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.

Kann ich neben der Mutterschaftsentschädigung noch arbeiten?

Sobald Sie wieder anfangen zu arbeiten, auch teilweise, erlischt leider Ihr Anspruch auf MSE. Aber Achtung: In den ersten acht Wochen ist es Ihnen sowieso nicht erlaubt, wieder zu arbeiten. Das ist Teil des Mutterschutz’ in der Schweiz.

Das Wichtigste in Kürze

Mutterschaftsentschädigung (MSE) ersetzt Müttern den Lohn während der ersten 14 Wochen nach der Geburt. Hierfür wird ein Durchschnitt aus dem vorherigen Einkommen berechnet und 80% davon als Taggeld ausbezahlt.

Der Antrag geht über den Arbeitgeber (Angestellte) beziehungsweise direkt über die Ausgleichskasse. Sie legen den Geburtsschein sowie bei Selbstständigen die Steuererklärung bei. Wichtig: Sie dürfen in dieser Zeit der MSE nicht arbeiten.